der Rechtsstreit als solcher zum Beispiel zufolge Rückzugs eines Rechtsmittels gegenstandslos geworden ist, nicht aber wenn - wie vorliegend - nach erfolgter Untersuchung festgestellt wird, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. In diesem Fall ist eine Einstellungsverfügung zu erlassen (Art. 171 StPO, vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 5 zu Art. 170 StPO, S. 436 sowie Ziff. 3.3 zu Art. 82 StPO, S. 164). Der Umstand, dass der Kreispräsident die angefochtene Einstellungsverfügung zugleich auch als Abschreibungsverfügung bezeichnet hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indes ohne Belang.