4. Sind somit zusammenfassend weder Verfahrensmängel festzustellen noch liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten der Angeschuldigten vor, so erweist sich die Beschwerde von A. als unbegründet und muss abgewiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Einstellungsverfügung und nicht - wie sie vom Kreispräsidenten auch bezeichnet wurde - um eine Abschreibungsverfügung handelt. Das Verfahren ist nur dann als erledigt abzuschreiben, wenn 7