Denn gerade die seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebene Tatsache, dass der am 22. Juni 2004 kontrollierte Brief an ihn eine unerlaubte Geldsendung enthielt, bestätigt, dass das Vertrauen der Anstaltsleitung auf Einhaltung der Anstaltsordnung seitens des Beschwerdeführers tatsächlich missbraucht worden ist und der Öffnung der Briefsendung somit ein begründeter Verdacht zugrunde lag. Im Ergebnis wird demnach deutlich, dass sich die Anstaltsleitung respektive die angeschuldigten Personen in Zusammenhang mit der zu beurteilenden Brieföffnung vom 22. Juni 2004 korrekt verhalten haben.