7.1 und Ziff. 7.7. der Hausordnung der Strafanstalt G. (vgl. act. 15), wonach Briefe aus Sicherheitsgründen kontrolliert werden können und die Zusendung von Geld ausschliesslich über das PC-Konto der Anstalt gestattet ist, als gerechtfertigt. Denn gerade die seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebene Tatsache, dass der am 22. Juni 2004 kontrollierte Brief an ihn eine unerlaubte Geldsendung enthielt, bestätigt, dass das Vertrauen der Anstaltsleitung auf Einhaltung der Anstaltsordnung seitens des Beschwerdeführers tatsächlich missbraucht worden ist und der Öffnung der Briefsendung somit ein begründeter Verdacht zugrunde lag.