Die Anstaltsleitung kann zwar gemäss Art. 5 Abs. 3 2. Satz VStGB 1 insoweit auf die Überwachung des Briefverkehrs verzichten, als sie annehmen darf, dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäss Wortlaut jedoch um eine blosse Kann-Vorschrift. Sie vermag mithin kein Recht des Gefängnisinsassen auf unkontrollierten Briefverkehr zu begründen. Darüber hinaus erweist sich die Öffnung der Briefsendung an den Beschwerdeführer am 22. Juni 2004 - und nur um diese Briefsendung geht es im vorliegenden Verfahren - insbesondere auch unter dem Aspekt des Verdachts auf einen Vertrauensmissbrauch mit Blick auf Ziff. 7.1 und Ziff.