bereits in PKG 1995 Nr. 47 E. 5 festgehalten. Im zitierten Entscheid ging es zwar im Unterschied zum konkreten Fall um die Kontrolle des Briefverkehrs des Gefangenen mit seinem Anwalt. Wird aber der Anstaltsleitung gestützt auf die genannten eidgenössischen und kantonalen Verfahrensbestimmungen die Berechtigung zum Öffnen von Briefen für den Postverkehr mit dem Anwalt zugestanden, so muss dies erst recht für den nichtanwaltlichen Briefverkehr des Gefangenen gelten.