Weiter wird geregelt, dass in den Briefen über Mitinsassen nichts erwähnt werden darf, und Postsendungen von Privatpersonen, die geeignet sind, einen ungünstigen Einfluss (zum Beispiel Aufforderung zur Renitenz) auf den Empfänger auszuüben, nicht ausgehändigt werden. Aus Abs. 2 der zitierten Bestimmung ergibt sich folglich deutlich, dass die in Art. 5 Abs. 3 VStGB 1 und Art. 67 Abs. 1 VSM statuierte Kontrollbefugnis der Anstaltsleitung nichts anderes zum Inhalt haben kann, als das Recht die Postsendungen zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.