67 Abs. 2 VSM festgehalten, dass Postsendungen mit ungebührlichem oder unwahrem Inhalt je nach dem Grad der persönlichen Beziehungen zum Adressaten nicht versandt und dem Insassen zurückgegeben werden. Weiter wird geregelt, dass in den Briefen über Mitinsassen nichts erwähnt werden darf, und Postsendungen von Privatpersonen, die geeignet sind, einen ungünstigen Einfluss (zum Beispiel Aufforderung zur Renitenz) auf den Empfänger auszuüben, nicht ausgehändigt werden.