gen steht demnach fest, dass die Anstaltsleitung respektive die verantwortlichen Personen im Rahmen des Strafvollzugs grundsätzlich berechtigt sind, den Briefverkehr der Insassen zu kontrollieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Kontrolle der Postsendungen nicht mit deren Öffnung gleichzusetzen sei, erweist sich dabei, wie insbesondere auch die Regelung in Abs. 2 der zitierten VSM-Bestimmung zeigt, als unbehelflich. So wird in Art. 67 Abs. 2 VSM festgehalten, dass Postsendungen mit ungebührlichem oder unwahrem Inhalt je nach dem Grad der persönlichen Beziehungen zum Adressaten nicht versandt und dem Insassen zurückgegeben werden.