Auszugehen ist dabei von der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zum StGB 1 (VStGB 1 [SR 311.01]). Darin wird klar festgehalten, dass Briefverkehr im Straf- und Massnahmevollzug nur unter Kontrolle gestattet ist. Dies wird auch in den Bestimmungen des kantonalen Rechts bestätigt. Art. 66 der kantonalen Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSM [BR 350.460]) weist zunächst ebenfalls auf die Geltung der Bestimmungen der VStGB 1 hin. In Art. 67 Abs. 1 VSM wird sodann in Übereinstimmung zur bundesrechtlichen Regelung festgehalten, dass ein- und ausgehende Post der Kontrolle der Anstaltsleitung unterliegt. Aufgrund der genannten Bestimmun-