folgung auszulösen wie auch der Sachverhalt hervor, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll (vgl. act. 1, 2 und 3; S. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2, 6 ff. zu Art. 28 StGB). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Anstaltsleitung beziehungsweise X. und M. befugt waren, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen und von deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.