3. Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, wird gemäss Art. 179 StGB auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. August 2004 ist im Sinne eines Strafantrages zu deuten, geht daraus doch klar der Wille des Verletzten, gegen die Verdächtigen eine Strafver- 5