umfassend angehört (vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.2 zu Art. 173 StPO, S. 444). Der Beschwerdeführer hatte mithin keinen Anspruch darauf, vor Erlass der Einstellungsverfügung angehört zu werden respektive sich zu den schriftlichen Vernehmlassungen der Angeschuldigten zu äussern (vgl. auch W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 170, S. 435), womit sich die von ihm erhobene Rüge der Gehörsverletzung ebenfalls als unbegründet erweist. Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Stellungnahmen der Verzeigten wünschte, hätte er diese im Übrigen anfordern können, zumal er ja aufgrund des Schreibens des Kreispräsidenten vom 31. August 2004 (act. 8) um deren Einholung wusste.