b) Das Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten ist im Unterschied zum ordentlichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren lediglich summarischer Natur. Das bedeutet, dass es sich dabei um ein im Verhältnis zum ordentlichen Verfahren abgekürztes und beschleunigtes Verfahren handelt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 174 StPO, S. 445; H. P. Lochmeier, Über das Mandatsverfahren im bündnerischen Strafprozess; insbesondere dessen Ausgestaltung de lege ferenda, Diss, Zürich 1971, S. 21). Der Geschädigte partizipiert an diesem Verfahren nicht. Er wird erst anlässlich der Durchführung des ordentlichen Verfahrens nach Einsprache des Angeschuldigten gegen das Strafmandat