179 StGB in Betracht falle und überwies die Sache zur Durchführung des Strafmandatsverfahrens an den dafür zuständigen Kreispräsidenten. Nach Erhalt des Kompetenzentscheides am 30. August 2004 hat der Kreispräsident seine untersuchungsrichterliche Tätigkeit umgehend aufgenommen und die Angeschuldigten zur Vernehmlassung aufgefordert (vgl. act. 8, 9,10). Da die Anzeige nicht direkt bei ihm eingegangen ist und er somit keine Kenntnis davon hatte, konnte der Kreispräsident vor Erhalt des Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft gar nicht tätig werden. Die diesbezügliche Beanstandung des Verfahrensablaufs seitens des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbehelflich.