2.2. zu Art. 173 StPO, S. 443). 4 Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer seine Strafanzeige bei der Kantonspolizei eingereicht, welche diese in der Folge an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete. Letztere stellte mit Kompetenzentscheid vom 24. August 2004 (act. 5) fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand von Art. 179 StGB in Betracht falle und überwies die Sache zur Durchführung des Strafmandatsverfahrens an den dafür zuständigen Kreispräsidenten.