a) Bei dem zur Anzeige gebrachten und in Betracht fallenden Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, welcher der Untersuchung und Beurteilung im Übertretungsstrafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten gemäss Art. 170 und 171 StPO unterliegt. In diesem Verfahren amtet der Kreispräsident zunächst als Untersuchungsrichter, wobei er entweder nach direkter Verzeigung bei ihm selbst oder aber nach Aufforderung durch Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO tätig wird (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.2. zu Art.