2. In Bezug auf den Verfahrensablauf wendet der Beschwerdeführer vorweg ein, dass es eines Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft bedurft habe, bis sich das Kreisamt bequemt habe, seine Strafanzeige ernst zu nehmen. Überdies rügt er, dass er als Anzeigeerstatter nie die Möglichkeit erhalten habe, die schriftlichen Stellungnahmen der Angeschuldigten zu lesen respektive sich allenfalls dazu vernehmen zu lassen, und macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.