179octies StGB findet auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Anwendung. Aus den Akten ergeben sich zudem ebensowenig Anhaltspunkte, welche die weiteren in der Beschwerdeschrift gegenüber X. und M. sowie der Kantonspolizei erhobenen Vorwürfe (Begünstigung etc.) zu stützen vermöchten.