Vorliegend steht nicht die amtliche Überwachung des Postverkehrs von A. auf Anordnung des Richters zur Diskussion. Es geht vielmehr um die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeschuldigten Personen das Schriftgeheimnis verletzt haben, indem sie dessen Briefpost geöffnet respektive deren Öffnung zugestimmt haben. In Betracht fällt demnach lediglich der Übertretungstatbestand gemäss Art. 179 StGB. Art. 179octies StGB findet auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Anwendung.