Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Anzeige wie auch in der Beschwerdeschrift sowohl auf Art. 179 StGB als auch auf Art. 179octies StGB. Gemäss Art. 179 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Demgegenüber regelt die Bestimmung von Art. 179octies StGB die amtliche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auf Anordnung und Genehmigung des Richters. Vorliegend steht nicht die amtliche Überwachung des Postverkehrs von A. auf Anordnung des Richters zur Diskussion.