Es sei eine allfällige Begünstigung durch die Kantonspolizei und das Kreisamt von Amtes wegen zu prüfen, allenfalls zu ahnden. 5. Alles unter Kostenfolge der Staatskasse oder der Beschuldigten.“ Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verzichtete der Kreispräsident mit Schreiben vom 23. November 2004 auf eine Stellungnahme. Von X. und M. wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. 3