D. Dagegen erhob A. am 8. November 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Es sei die Verfügung des Kreisamtes aufzuheben. 2. Es seien die Verantwortlichen der Strafanstalt G. zu verpflichten, die heute noch gängige Praxis der Brieföffnung zu unterlassen. 3. Es sei mir Genugtuung in Form schriftlicher Entschuldigung zukommen zu lassen unter meinerseitigem Verzicht auf Bestrafung der Beschuldigten. 4. Es sei eine allfällige Begünstigung durch die Kantonspolizei und das Kreisamt von Amtes wegen zu prüfen, allenfalls zu ahnden.