B. Mit Kompetenzentscheid vom 30. August 2004 hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand gemäss Art. 179 StGB in Betracht falle und überwies die Sache dem Kreispräsidenten zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren. In der Folge nahm der Kreispräsident die Untersuchung auf, wobei er M. sowie dem Direktor der Strafanstalt X. am 31. August 2004 Gelegenheit zur Vernehmlassung einräumte. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen M. und X. ein.