A. Am 13. August 2004 stellte A. bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen M. sowie gegen die verantwortliche Leitung der Strafanstalt G. wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 StGB und Verletzung von Art. 179octies StGB. Am 18. August 2004 überwies die Kantonspolizei die Strafanzeige von A. samt Beilagen an die Staatsanwaltschaft Graubünden.