In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungs- und Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten vom 19. Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, in Sachen gegen X., und M., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB), hat sich ergeben: 2