{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-59_2004-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cc02b858b4f8a067cec9373a9c7af54ee0f7b70c02bf1daf3a73ea3cab3a616dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cc02b858b4f8a067cec9373a9c7af54ee0f7b70c02bf1daf3a73ea3cab3a616dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_59", "Checksum": "b9e42846048223f5dfe3ee62c7821a09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.12.2004 BK 2004 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 01.12.2004 BK 2004 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Wird aber der Anstaltsleitung gestützt auf die genannten eidgenössischen und kantonalen Verfahrensbestimmungen die Berechtigung zum Öffnen von Briefen für den Postverkehr mit dem Anwalt zugestanden,\nso muss dies erst recht für den nichtanwaltlichen Briefverkehr des Gefangenen\ngelten.\n\nDie Anstaltsleitung kann zwar gemäss Art. 5 Abs. 3 2. Satz VStGB 1 insoweit auf die Überwachung des Briefverkehrs verzichten, als sie annehmen darf,\ndass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich\ngemäss Wortlaut jedoch um eine blosse Kann-Vorschrift. Sie vermag mithin kein\nRecht des Gefängnisinsassen auf unkontrollierten Briefverkehr zu begründen.\nDarüber hinaus erweist sich die Öffnung der Briefsendung an den Beschwerdeführer am 22. Juni 2004 - und nur um diese Briefsendung geht es im vorliegenden\nVerfahren - insbesondere auch unter dem Aspekt des Verdachts auf einen Vertrauensmissbrauch mit Blick auf Ziff. 7.1 und Ziff. 7.7. der Hausordnung der Strafanstalt G. (vgl. act. 15), wonach Briefe aus Sicherheitsgründen kontrolliert werden können und die Zusendung von Geld ausschliesslich über das PC-Konto der\nAnstalt gestattet ist, als gerechtfertigt. Denn gerade die seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebene Tatsache, dass der am 22. Juni 2004 kontrollierte\nBrief an ihn eine unerlaubte Geldsendung enthielt, bestätigt, dass das Vertrauen\nder Anstaltsleitung auf Einhaltung der Anstaltsordnung seitens des Beschwerdeführers tatsächlich missbraucht worden ist und der Öffnung der Briefsendung somit ein begründeter Verdacht zugrunde lag. Im Ergebnis wird demnach deutlich,\ndass sich die Anstaltsleitung respektive die angeschuldigten Personen in Zusammenhang mit der zu beurteilenden Brieföffnung vom 22. Juni 2004 korrekt verhalten haben.\n\n4. Sind somit zusammenfassend weder Verfahrensmängel festzustellen\nnoch liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten\nder Angeschuldigten vor, so erweist sich die Beschwerde von A. als unbegründet\nund muss abgewiesen werden.\n\nDer Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es\nsich bei der angefochtenen Verfügung um eine Einstellungsverfügung und nicht\n- wie sie vom Kreispräsidenten auch bezeichnet wurde - um eine Abschreibungsverfügung handelt. Das Verfahren ist nur dann als erledigt abzuschreiben, wenn\n7\n\nder Rechtsstreit als solcher zum Beispiel zufolge Rückzugs eines Rechtsmittels\ngegenstandslos geworden ist, nicht aber wenn - wie vorliegend - nach erfolgter\nUntersuchung festgestellt wird, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht\ngenügend dargetan ist. In diesem Fall ist eine Einstellungsverfügung zu erlassen\n(Art. 171 StPO, vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 5 zu Art. 170 StPO, S. 436 sowie Ziff.\n3.3 zu Art. 82 StPO, S. 164). Der Umstand, dass der Kreispräsident die angefochtene Einstellungsverfügung zugleich auch als Abschreibungsverfügung bezeichnet hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indes ohne Belang.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}