{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-59_2004-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cc02b858b4f8a067cec9373a9c7af54ee0f7b70c02bf1daf3a73ea3cab3a616dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cc02b858b4f8a067cec9373a9c7af54ee0f7b70c02bf1daf3a73ea3cab3a616dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_59", "Checksum": "b9e42846048223f5dfe3ee62c7821a09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.12.2004 BK 2004 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 01.12.2004 BK 2004 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2004 (act. 5) fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand von Art. 179\nStGB in Betracht falle und überwies die Sache zur Durchführung des Strafmandatsverfahrens an den dafür zuständigen Kreispräsidenten. Nach Erhalt des\nKompetenzentscheides am 30. August 2004 hat der Kreispräsident seine untersuchungsrichterliche Tätigkeit umgehend aufgenommen und die Angeschuldigten zur Vernehmlassung aufgefordert (vgl. act. 8, 9,10). Da die Anzeige nicht\ndirekt bei ihm eingegangen ist und er somit keine Kenntnis davon hatte, konnte\nder Kreispräsident vor Erhalt des Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft\ngar nicht tätig werden. Die diesbezügliche Beanstandung des Verfahrensablaufs\nseitens des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbehelflich.\n\nb) Das Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten ist im Unterschied zum ordentlichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren lediglich summarischer Natur. Das bedeutet, dass es sich dabei um ein im Verhältnis zum\nordentlichen Verfahren abgekürztes und beschleunigtes Verfahren handelt (vgl.\nW. Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 174 StPO, S. 445; H. P. Lochmeier, Über das\nMandatsverfahren im bündnerischen Strafprozess; insbesondere dessen Ausgestaltung de lege ferenda, Diss, Zürich 1971, S. 21). Der Geschädigte partizipiert\nan diesem Verfahren nicht. Er wird erst anlässlich der Durchführung des ordentlichen Verfahrens nach Einsprache des Angeschuldigten gegen das Strafmandat\numfassend angehört (vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.2 zu Art. 173 StPO, S. 444).\nDer Beschwerdeführer hatte mithin keinen Anspruch darauf, vor Erlass der Einstellungsverfügung angehört zu werden respektive sich zu den schriftlichen Vernehmlassungen der Angeschuldigten zu äussern (vgl. auch W. Padrutt, a.a.O.,\nZiff. 2 zu Art. 170, S. 435), womit sich die von ihm erhobene Rüge der Gehörsverletzung ebenfalls als unbegründet erweist. Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Stellungnahmen der Verzeigten wünschte, hätte er diese im Übrigen\nanfordern können, zumal er ja aufgrund des Schreibens des Kreispräsidenten\nvom 31. August 2004 (act. 8) um deren Einholung wusste.\n\n3. Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, wird gemäss Art. 179\nStGB auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. August 2004 ist im Sinne eines Strafantrages zu deuten, geht\ndaraus doch klar der Wille des Verletzten, gegen die Verdächtigen eine Strafver-\n5\n\nfolgung auszulösen wie auch der Sachverhalt hervor, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll (vgl. act. 1, 2 und 3; S. Trechsel, Kurzkommentar zum\nSchweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2, 6 ff. zu Art. 28\nStGB). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Anstaltsleitung beziehungsweise X. und M. befugt waren, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen und\nvon deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.\n\nAuszugehen ist dabei von der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art. 5\nAbs. 3 der Verordnung zum StGB 1 (VStGB 1 [SR 311.01]). Darin wird klar festgehalten, dass Briefverkehr im Straf- und Massnahmevollzug nur unter Kontrolle\ngestattet ist. Dies wird auch in den Bestimmungen des kantonalen Rechts\nbestätigt. Art. 66 der kantonalen Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSM [BR 350.460]) weist zunächst ebenfalls auf die Geltung der Bestimmungen der VStGB 1 hin. In Art. 67 Abs. 1 VSM wird sodann in Übereinstimmung\nzur bundesrechtlichen Regelung festgehalten, dass ein- und ausgehende Post\nder Kontrolle der Anstaltsleitung unterliegt. Aufgrund der genannten Bestimmungen steht demnach fest, dass die Anstaltsleitung respektive die verantwortlichen\nPersonen im Rahmen des Strafvollzugs grundsätzlich berechtigt sind, den Briefverkehr der Insassen zu kontrollieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Kontrolle der Postsendungen nicht mit deren Öffnung gleichzusetzen\nsei, erweist sich dabei, wie insbesondere auch die Regelung in Abs. 2 der zitierten VSM-Bestimmung zeigt, als unbehelflich. So wird in Art. 67 Abs. 2 VSM festgehalten, dass Postsendungen mit ungebührlichem oder unwahrem Inhalt je\nnach dem Grad der persönlichen Beziehungen zum Adressaten nicht versandt\nund dem Insassen zurückgegeben werden. Weiter wird geregelt, dass in den\nBriefen über Mitinsassen nichts erwähnt werden darf, und Postsendungen von\nPrivatpersonen, die geeignet sind, einen ungünstigen Einfluss (zum Beispiel Aufforderung zur Renitenz) auf den Empfänger auszuüben, nicht ausgehändigt werden. Aus Abs. 2 der zitierten Bestimmung ergibt sich folglich deutlich, dass die in\nArt. 5 Abs. 3 VStGB 1 und Art. 67 Abs. 1 VSM statuierte Kontrollbefugnis der\nAnstaltsleitung nichts anderes zum Inhalt haben kann, als das Recht die Postsendungen zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Denn, wie anders, als durch Öffnen der Post und Sichten des Inhalts, könnte festgestellt werden, ob die unter Abs. 2 aufgeführten Sachverhalte, welche die Rückbehaltung\nrespektive Nichtaushändigung der Postsendungen an die Insassen gebieten, erfüllt sind. Dass die Anstaltsleistung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 VStGB sowie auf\nArt. 66 und 67 VSM befugt ist, die ein- und ausgehenden Postsendungen der\nInsassen zu öffnen, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts überdies\n6\n\n"}