{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-59_2004-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cc02b858b4f8a067cec9373a9c7af54ee0f7b70c02bf1daf3a73ea3cab3a616dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cc02b858b4f8a067cec9373a9c7af54ee0f7b70c02bf1daf3a73ea3cab3a616dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_59", "Checksum": "b9e42846048223f5dfe3ee62c7821a09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.12.2004 BK 2004 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 01.12.2004 BK 2004 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:59:06", "Checksum": "fc1cabb9c20c1d058917c3fb4eb3eab9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.12.2004 BK 2004 59\nRegeste:\nVerletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 01. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 59\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungs- und Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten vom 19.\nOktober 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, in Sachen gegen X., und M., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 13. August 2004 stellte A. bei der Kantonspolizei Strafanzeige\ngegen M. sowie gegen die verantwortliche Leitung der Strafanstalt G. wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 StGB und Verletzung von Art.\n179octies StGB. Am 18. August 2004 überwies die Kantonspolizei die Strafanzeige von A. samt Beilagen an die Staatsanwaltschaft Graubünden.\n\nB. Mit Kompetenzentscheid vom 30. August 2004 hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand\ngemäss Art. 179 StGB in Betracht falle und überwies die Sache dem Kreispräsidenten zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren. In der Folge nahm der\nKreispräsident die Untersuchung auf, wobei er M. sowie dem Direktor der Strafanstalt X. am 31. August 2004 Gelegenheit zur Vernehmlassung einräumte.\n\nC. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Oktober\n2004, stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen M. und X. ein.\n\nD. Dagegen erhob A. am 8. November 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n„1. Es sei die Verfügung des Kreisamtes aufzuheben.\n2. Es seien die Verantwortlichen der Strafanstalt G. zu verpflichten, die\nheute noch gängige Praxis der Brieföffnung zu unterlassen.\n3. Es sei mir Genugtuung in Form schriftlicher Entschuldigung zukommen zu lassen unter meinerseitigem Verzicht auf Bestrafung der Beschuldigten.\n4. Es sei eine allfällige Begünstigung durch die Kantonspolizei und das\nKreisamt von Amtes wegen zu prüfen, allenfalls zu ahnden.\n5. Alles unter Kostenfolge der Staatskasse oder der Beschuldigten.“\n\nUnter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen\nVerfügung verzichtete der Kreispräsident mit Schreiben vom 23. November 2004\nauf eine Stellungnahme. Von X. und M. wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\n\nAuf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n3\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Anzeige wie auch in der Beschwerdeschrift sowohl auf Art. 179 StGB als auch auf Art. 179octies StGB.\nGemäss Art. 179 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer, ohne\ndazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von\nderen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Demgegenüber regelt die Bestimmung von Art.\n179octies StGB die amtliche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auf\nAnordnung und Genehmigung des Richters. Vorliegend steht nicht die amtliche\nÜberwachung des Postverkehrs von A. auf Anordnung des Richters zur Diskussion. Es geht vielmehr um die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeschuldigten Personen das Schriftgeheimnis verletzt haben, indem sie dessen Briefpost\ngeöffnet respektive deren Öffnung zugestimmt haben. In Betracht fällt demnach\nlediglich der Übertretungstatbestand gemäss Art. 179 StGB. Art. 179octies StGB\nfindet auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Anwendung. Aus den\nAkten ergeben sich zudem ebensowenig Anhaltspunkte, welche die weiteren in\nder Beschwerdeschrift gegenüber X. und M. sowie der Kantonspolizei erhobenen\nVorwürfe (Begünstigung etc.) zu stützen vermöchten.\n\n2. In Bezug auf den Verfahrensablauf wendet der Beschwerdeführer vorweg ein, dass es eines Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft bedurft\nhabe, bis sich das Kreisamt bequemt habe, seine Strafanzeige ernst zu nehmen.\nÜberdies rügt er, dass er als Anzeigeerstatter nie die Möglichkeit erhalten habe,\ndie schriftlichen Stellungnahmen der Angeschuldigten zu lesen respektive sich\nallenfalls dazu vernehmen zu lassen, und macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.\n\na) Bei dem zur Anzeige gebrachten und in Betracht fallenden Tatbestand\nder Verletzung des Schriftgeheimnisses handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, welcher der Untersuchung und Beurteilung im Übertretungsstrafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten gemäss Art. 170 und 171 StPO unterliegt. In diesem Verfahren amtet der Kreispräsident zunächst als Untersuchungsrichter, wobei er entweder nach direkter Verzeigung bei ihm selbst oder aber\nnach Aufforderung durch Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft gemäss\nArt. 74 Abs. 2 StPO tätig wird (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons\nGraubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.2. zu Art. 173 StPO, S. 443).\n4\n\n"}