1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben. 2. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn hat X. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium ausseramtlich mit Fr. 2'086.70 zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, der zudem die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'010.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________