4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'010.-- ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). Nicht zu berücksichtigen ist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mehrwertsteuer (Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Erw. 2. lit. f). 9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :