3. Im Resultat ist die Beschwerde somit, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn hat X. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium ausseramtlich mit Fr. 2'086.70 zu entschädigen.