Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) gilt nämlich die anwaltliche Dienstleistung als an dem Ort erbracht, an dem die Empfängerin den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beziehungsweise ihren Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin vorliegend ihren Wohnsitz offensichtlich in Deutschland hat, gilt die Leistung als in Deutschland erbracht, weshalb die Schweiz in diesem Fall keine Mehrwertsteuer erheben kann. Die ausseramtliche Entschädigung ist somit ohne Mehrwertsteuer geschuldet. Gesamthaft ergibt sich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'086.70.