der Bündnerische Anwaltsverband den Normalstundenansatz erst am 14. November 2003 von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- erhöht hat. Demnach sind die vor dem 14. November 2003 getätigten Aufwendungen mit Fr. 200.-- pro Stunde und nicht mit Fr. 220.-- pro Stunde zu entschädigen. Nicht berücksichtigt werden kann die Mehrwertsteuer, da eine solche für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, nicht geschuldet ist (vgl. unpubliziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. gegen die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV vom 22. Mai 2003, I 30/03). Gemäss Art.