Aus prozessökonomischen Gründen kann davon abgesehen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen werden kann (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 341). Vorliegend muss die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes aufgrund der Aktenlage ohne weiteres die ausseramtliche Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin festlegen kann.