In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Beschwerde zwar grundsätzlich nur kassatorische Wirkung hat. Aus prozessökonomischen Gründen kann davon abgesehen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen werden kann (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 341).