e) Kann der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder eine prozessuales Verschulden im weiteren Sinne noch ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorgeworfen werden, sind der Beschwerdeführerin die Kosten, die durch den Beizug des Rechtsbeistandes entstanden sind, zu ersetzen. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Beschwerde zwar grundsätzlich nur kassatorische Wirkung hat.