allfälliger Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Am 19. April 2004 liess die Beschwerdeführerin Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen. In der Folge ruhte das Verfahren erneut. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 wies die Beschwerdeführerin der Vorinstanz hin, dass das Verfahren am 15. Juli 2004 verjähre und deshalb einzustellen sei, worauf das Verfahren mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 16. September 2004 eingestellt wurde. Der eben geschilderte Verfahrensablauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine Schuld am Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung trägt und ihr demnach kein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last gelegt werden kann.