geleistet hatte. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft E. hat X. nach deutschem Recht die Möglichkeit, sich vor der Polizei nicht äussern zu müssen. Lediglich die Ladung zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung kann mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin selbst behauptet nie von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Institution aufgefordert worden zu sein, an einer Einvernahme zu erscheinen. Am 9. März 2004, somit rund fünf Monate später, erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn die Schlussverfügung. Mit Schreiben vom 18. März 2003 ersuchte Rechtsanwalt Metzger um Zustellung der Akten und um Fristerstreckung zur Einreichung