34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen und damit begründeten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen klare Normen der Rechtsordnung verstossen hätte. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne liegt ebenfalls nicht vor, zumal X. den Eintritt der Verjährung nicht durch ein gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen verschuldet hat. Es kann den Akten entnommen werden, dass das am 31. Oktober 2002 ergangene Strafmandat des Kreispräsidenten A. der Beschwerdeführerin im Dezember 2002 zugegangen ist.