d) Vorliegend kann nicht behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Mit anderen Worten kann ihr kein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne zur Last gelegt werden. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Verkehrsregeln wurde infolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt. In Beachtung des in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung kann X. nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art.