der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Angeschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Schliesslich setzt die Kostenauflage – abgesehen von Ausnahmen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Angeschuldigten voraus (BGE 116 Ia 162 ff. mit weiteren Hinweisen; PKG 2001 Nr. 20).