von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht des frei gesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde.