c) Steht fest, dass eine rechtskundige Verteidigung notwendig war, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“ gesprochen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen hat; von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.