b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen das Strafmandat vom 31. Oktober 2002 Einsprache erhoben. Somit war der Beizug eines Verteidigers im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung notwendig und gerechtfertigt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige und folglich als Ausländerin die schweizerischen Straf- und Strafprozessgesetze nicht kennt. Sie war somit nicht in der Lage, sich selber zu verteidigen. Auch aus diesem Grund war die Einschaltung eines Anwaltes sachlich geboten.