Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Kosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten war. Solche Schwierigkeiten sind auch bei blossen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor ein Gericht gelangt (PKG 2001 Nr. 20; Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 12. Februar 2003 in Sachen gegen J.F., BK 02/74).