Entschädigung, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind. Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung. Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zumutbar war, sich alleine zu verteidigen (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Kosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten war.