2. Thema der Beschwerde bildet hauptsächlich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abgewiesen hat. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass aufgrund der Einfachheit der sich im besagten Strafverfahren stellenden Probleme es sich nicht rechtfertige, einen Anwalt beizuziehen, zumal einzig die Frage umstritten gewesen sei, ob X. am 15. Juli 2002 eine Sicherheitslinie überfahren und dabei auch das klar signalisierte Überholverbot missachtet habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.