richtspräsident Inn ist indessen gleichwohl darauf aufmerksam zu machen, dass er die Kosten zu beziffern und zu bestimmen hat, welcher Anteil der erwachsenen Kosten vom Kreis und welcher Anteil vom Bezirk zu tragen ist (vgl. Art. 154 ff. StPO und Art. 6 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren; BR 350.200). Dazu kann auf den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes vom 6. Juli 2004 (BK 04/31, in Sachen gegen G.R.) sowie auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 26. August 2004 (SB 04/30, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen V.C.) verwiesen werden.