Der Angeschuldigte ist in allen Belangen beschwerdelegitimiert, in denen er direkt betroffen wird. Nicht legitimiert ist er, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt, und er nicht mit Kosten belastet wurde (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.2 zu Art. 139 StPO). X. ist vorliegend insofern direkt betroffen und somit beschwerdelegitimiert, als sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verweigert. Auf diesen Punkt der Beschwerde ist demnach einzutreten.